Zum Inhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

microWOC Systems, Inhaber Jörg Müller · Stand: 07.11.2026

Diese AGB gelten ausschließlich für Geschäftskunden (Unternehmer). Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  1. § 1 Geltungsbereich

    1. 1.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen von microWOC Systems, Inhaber Jörg Müller, Konrad-Adenauer-Str. 54, 64625 Bensheim (nachfolgend „microWOC“). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Gegenüber Verbrauchern finden diese AGB keine Anwendung.
    2. 1.2Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass microWOC in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
    3. 1.3Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn microWOC ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
    4. 1.4Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein Vertrag oder die Bestätigung von microWOC in Textform (z. B. E-Mail) maßgebend.
  2. § 2 Angebote und Vertragsschluss

    1. 2.1Angebote von microWOC sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindefrist enthalten.
    2. 2.2Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von microWOC in Textform oder durch Beginn der Ausführung zustande.
    3. 2.3Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Zumutbare technische Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Für Werbeaussagen von Herstellern und Lieferanten haftet microWOC nicht.
  3. § 3 Lieferung und Leistung

    1. 3.1Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
    2. 3.2Erhält microWOC trotz rechtzeitigen Abschlusses eines entsprechenden Beschaffungsvertrages den Liefergegenstand von ihren Lieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, ist microWOC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. microWOC informiert den Kunden in diesem Fall unverzüglich und erstattet bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich. Die Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
    3. 3.3Teillieferungen und Teilleistungen sowie deren gesonderte Abrechnung sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
    4. 3.4Gerät der Kunde in Annahmeverzug, kann microWOC neben der Vergütung einen neuen Termin bestimmen oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Nimmt der Kunde die Lieferung endgültig nicht ab, kann microWOC pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % der vereinbarten Vergütung verlangen. Beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.
    5. 3.5microWOC darf zur Erfüllung ihrer Leistungen geeignete Subunternehmer, insbesondere aus ihrem regionalen Partnerverbund, einsetzen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
    6. 3.6Transportversicherung, Einweisung und Schulung schuldet microWOC nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
  4. § 4 Dienstleistungen, Fernwartung und Mitwirkung des Kunden

    1. 4.1Dienstleistungen (z. B. Installation, Einrichtung, Support, Beratung) werden, soweit kein Festpreis vereinbart ist, nach Zeitaufwand zu den jeweils vereinbarten bzw. aktuell gültigen Stundensätzen abgerechnet. Fahrtzeiten und Fahrtkosten werden gesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    2. 4.2Der Kunde unterstützt microWOC bei der Leistungserbringung. Er gewährt insbesondere den erforderlichen Zugang zu Räumen, Systemen und Zugangsdaten, benennt einen Ansprechpartner und stellt die notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
    3. 4.3Der Kunde ist für eine regelmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Sicherung seiner Daten verantwortlich, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich microWOC übertragen wurde. Vor Arbeiten an Systemen, die Daten des Kunden enthalten, hat der Kunde eine aktuelle Datensicherung sicherzustellen.
    4. 4.4Fernwartung erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden und über gesicherte Verbindungen.
    5. 4.5Entsteht microWOC durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden Mehraufwand, kann microWOC diesen nach Aufwand berechnen.
  5. § 5 Laufzeit und Kündigung von Dauerverträgen

    1. 5.1Verträge über laufende Leistungen (z. B. Wartungs- und Betreuungsverträge) werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
    2. 5.2Das Recht beider Seiten zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
    3. 5.3Kündigungen bedürfen der Textform.
  6. § 6 Preise und Zahlung

    1. 6.1Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
    2. 6.2Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    3. 6.3Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    4. 6.4Hält der Kunde Zahlungsbedingungen nicht ein, kann microWOC weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung erbringen. Die gesetzlichen Rechte von microWOC, insbesondere nach § 321 BGB, bleiben unberührt.
    5. 6.5Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
    6. 6.6Bei Dauerverträgen ist microWOC berechtigt, die Preise angemessen anzupassen, wenn nach Vertragsschluss Kostensteigerungen eintreten, die microWOC nicht zu vertreten hat, insbesondere durch Preiserhöhungen von Lieferanten. Die Kostensteigerung ist auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung zum Monatsende kündigen; bei rechtzeitiger Kündigung tritt die Preiserhöhung nicht ein.
  7. § 7 Eigentumsvorbehalt

    1. 7.1Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von microWOC.
    2. 7.2Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, gibt microWOC auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
  8. § 8 Mängelrechte und Abnahme

    1. 8.1Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
    2. 8.2Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Kunde oder Dritte ohne Zustimmung von microWOC Änderungen an den gelieferten Systemen vornehmen oder Seriennummern und Typenkennzeichnungen entfernen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht darauf beruht und die Fehlersuche dadurch nicht erschwert wird.
    3. 8.3microWOC haftet nicht für Mängel an Hard- und Software, die der Kunde selbst beigestellt hat.
    4. 8.4Bei Mängeln leistet microWOC nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von microWOC über. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten oder die Vergütung mindern; Schadensersatz richtet sich nach § 10.
    5. 8.5Stellt sich bei der Prüfung einer Mängelanzeige heraus, dass kein Mangel vorliegt, kann microWOC den entstandenen Aufwand berechnen, wenn der Kunde dies bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können.
    6. 8.6Herstellergarantien bestehen neben den gesetzlichen Mängelrechten unmittelbar zwischen Kunde und Hersteller zu dessen Bedingungen.
    7. 8.7Soweit eine Abnahme erforderlich ist, erklärt der Kunde diese nach erfolgreicher Funktionsprüfung unverzüglich. Die Leistung gilt auch als abgenommen, wenn microWOC dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB).
  9. § 9 Software und Nutzungsrechte

    1. 9.1Für Software von Drittherstellern gelten vorrangig deren Lizenzbedingungen, die microWOC dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung stellt.
    2. 9.2An Programmen, Skripten und Dokumentationen, die microWOC im Rahmen des Vertrages erstellt, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im für seinen Geschäftsbetrieb erforderlichen Umfang. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist das Nutzungsrecht auf die Dauer des Vertrages beschränkt. Eine Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung ist nicht gestattet.
    3. 9.3Machen Dritte gegenüber dem Kunden Schutzrechtsverletzungen durch Leistungen von microWOC geltend, informieren sich die Parteien unverzüglich. microWOC kann nach eigener Wahl eine Lizenz beschaffen oder die betroffene Leistung so ändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
  10. § 10 Haftung

    1. 10.1microWOC haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
    2. 10.2Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    3. 10.3Für den Verlust von Daten haftet microWOC nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, es sei denn, die Datensicherung war ausdrücklich Aufgabe von microWOC.
    4. 10.4Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Krieg, Pandemie, Streik, Lieferengpässe bei Herstellern) verlängern sich Fristen angemessen.
    5. 10.5Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von microWOC. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
  11. § 11 Verjährung

    1. 11.1Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Erbringung der Leistung, bei Werkleistungen ab Abnahme.
    2. 11.2Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 445b und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei Vorsatz, Arglist, Übernahme einer Garantie, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
  12. § 12 Vertraulichkeit und Datenschutz

    1. 12.1Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich. Sie verpflichten ihre Mitarbeiter und Beauftragten entsprechend.
    2. 12.2Unterlagen und Daten des Kunden bewahrt microWOC so auf, dass Dritte keinen Zugriff erhalten. Nach Vertragsende gibt microWOC diese auf Verlangen heraus oder löscht bzw. vernichtet sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
    3. 12.3Beide Parteien beachten die geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
    4. 12.4Soweit microWOC im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet oder im Rahmen von Wartung und Support darauf zugreifen kann, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
  13. § 13 Schlussbestimmungen

    1. 13.1Erfüllungsort ist Bensheim.
    2. 13.2Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von microWOC in Bensheim.
    3. 13.3Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    4. 13.4Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.